Tipps zur Steuererklärung für Studenten

Tipps für Deine Steuererklärung Studenten


Tipps für Deine Steuererklärung Studenten

 

Warum Du als Student unbedingt eine Steuererklärung machen solltest

Viele Studierende wissen nicht, dass es sich sogar dann lohnt, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie nicht jobben. Denn sind Deine jährlichen Ausgaben fürs Studium höher als Deine Einnahmen, wird Dir der so entstandene Verlust beim ersten Job nach dem Hochschulabschluss angerechnet. Übst Du eine Tätigkeit aus, bist Du sogar rechtlich verpflichtet, eine derartige Erklärung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen. Denn sonst musst Du mit unangenehmen Nachzahlungen und sogar Strafen rechnen.

WICHTIGSTE Infos:

  • Neuer Abgabetermin seit 2019 ist der 31. Juli des Folgejahres bei dem Finanzamt, bei dem du momentan deinen Wohnsitz hast.
  • Die benötigten Formulare findest Du bei Deinem Finanzamt oder über Deinen Elster Account.

Was Du als Student bei Deiner Steuererklärung beachten musst

Arbeitest Du beispielsweise als studentische Hilfskraft, ist Dein Arbeitgeber verpflichtet, für Dich Lohnsteuer ans Finanzamt abzuführen. Einen Teil des einbehaltenen Geldbetrages erhältst Du nach Abgabe Deiner Lohnsteuererklärung zurück. Hast Du einen 450 Euro-Job (Minijob), musst Du zwar keine Steuererklärung abgeben, weil Dein Bruttojahreseinkommen unter der Freibetragsgrenze von 9.168 Euro (Freibetragsgrenze 2018: 9.000 Euro) liegt und Dein Arbeitgeber lediglich einen Pauschalbetrag für Dich ans Finanzamt zahlt. Dennoch kann sich eine freiwillig abgegebene Steuererklärung später für Dich positiv auswirken. Bist Du neben Deinem Studium beispielsweise als Kurierfahrer oder Babysitter selbstständig tätig und erzielst damit Einkünfte von mehr als 9.168 Euro pro Jahr, musst Du auf den diese Summe übersteigenden Betrag Steuern zahlen. Dasselbe gilt, wenn Du Zinserträge aus Kapitalvermögen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hast, die diesen studentischen Steuerfreibetrag überschreiten. Außerdem musst Du Deine Einkommensverhältnisse offenlegen, wenn Du als Angehöriger der Steuerklasse VI für mehr als einen Arbeitgeber tätig bist oder auf Deiner Lohnsteuerkarte Steuerfreibeträge vermerkt sind. Als Student eines dualen Studiengangs bist Du ohnehin verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, wenn Dein jährliches Einkommen den Freibetrag für Studenten übersteigt. Dasselbe gilt für Werkstudenten. Führt Dein Arbeitgeber für Dich Steuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge ab, obwohl Du als Werkstudent nicht lohnsteuerpflichtig bist, hast Du das Recht, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen und Dir darüber die einbehaltene Lohnsteuer zurückzuholen. Für Einkünfte aus bezahlten Praktika musst Du als Student ebenfalls Lohnsteuern entrichten, wenn Du mit diesen die Freibetragsgrenze überschreitest.

Was Du steuerlich absetzen kannst

Als Student eines dualen Studiengangs hast Du die Möglichkeit, Deine Studienkosten als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Zu diesen gehören:

  • Arbeitsbekleidung
  • Arbeitsmaterialien
  • Fahrten zwischen Wohnung und Universität beziehungsweise Ausbildungs-/Praktikumsplatz (Semesterticket oder Pendlerpauschale)
  • Arbeitsmaterialien fürs Studium (Fachbücher, spezielle Software, Taschenrechner, Fotokopien)
  • Studiengebühren
  • Kosten für notwendige Sprachkurse
  • Prüfungsgebühren
  • Umzugskosten
  • BAföG-Zinsen, auch wenn sie erst später anfallen
  • Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, wenn Du eine eigene Wohnung hast. 
    Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Du fernab vom elterlichen Zuhause studierst, am Studienort eine Wohnung hast, aber jedes Wochenende nach Hause fährst. Hast Du dort ein eigenes Zimmer, darfst Du Deine Miete und die regelmäßigen Fahrtkosten steuerlich absetzen.
  • Umfasst Dein Studiengang Exkursionen, hast Du das Recht, die dafür anfallenden Reisekosten und noch zusätzlich Verpflegungspauschalen geltend zu machen.
  • Benötigst Du Nachhilfestunden, um Dein Hochschulstudium erfolgreich durchzuführen, darfst Du auch diese Aufwendungen zu den obligatorischen Studienkosten addieren.
  • Nutzt Du Deinen Computer und Dein Handy auch privat, kannst Du die darauf entfallenden Geldbeträge wenigstens anteilig von der Steuer absetzen.

Profitierst Du durch die Angabe Deiner Werbungskosten nicht sofort von einer Steuerersparnis, darfst Du diese aber bei Deiner ersten steuerpflichtigen Arbeit nach dem Studium von den zu zahlenden Steuern abziehen. Du trägst die Werbungskosten in der Anlage N Deiner Lohnsteuererklärung ein und kreuzt noch zusätzlich die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf dem Mantelbogen an. Damit Deine Abrechnung möglichst genau wird, solltest Du sämtliche Rechnungen und Quittungen aufbewahren, in denen es um Studienkosten geht und falls notwendig, den Kaufgegenstand darin vermerken. Gehen doch einmal Belege verloren, kannst Du stattdessen die dafür angesetzte Pauschale geltend machen. Für einen während der Studienzeit notwendigen Umzug beträgt sie 764 Euro, für die Nutzung von Telefon und Internet 240 Euro jährlich. Praktikumstage rechnest Du pauschal mit jeweils 24 Euro ab.

Wann ein Verlustvortrag möglich ist

Hast Du vor Studienbeginn eine Ausbildung abgeschlossen oder Dich für einen dualen oder Masterstudiengang entschieden, gelten diese als Weiterbildung beziehungsweise Zweitstudium. Du darfst die dafür anfallenden Aufwendungen in Deiner Steuererklärung als Werbungskosten eintragen und jedes Jahr eine Verlustfeststellung (Verlustvortrag) machen, wenn Du einen Minijob hast oder gar nicht arbeitest. Später kannst Du die über die Jahre hinweg angesammelten Verlustvorträge addieren und die Summe dann bei der ersten Einkommenssteuererklärung nach Antritt Deiner richtigen Berufstätigkeit angeben. Sie wirken sich dann steuermindernd aus. Beginnst Du direkt nach dem Abitur ein Bachelorstudium, kannst Du zwar keinen Verlustvortrag machen. Du hast aber die Möglichkeit, Studienkosten in Höhe von maximal 6.000 Euro jährlich bei Deiner nächsten Lohnsteuererklärung als Sonderausgaben aufzuführen.

Was Du bei einer kurzfristigen Beschäftigung beachten musst

Unter einer kurzfristigen Beschäftigung versteht man Arbeitsverhältnisse von längstens 70 Tagen oder zwei Monaten pro Jahr, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Darunter fallen saisonale Tätigkeiten in der Landwirtschaft und Promotion-Jobs. Nimmst Du als Student ein solches sozialversicherungsfreies befristetes Arbeitsverhältnis auf, musst Du Lohnsteuer zahlen, wenn Dein Bruttolohn bei Steuerklasse I den Grundfreibetrag von 764 Euro pro Monat überschreitet. Hast Du aber Steuerklasse VI, kannst Du diesen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen und musst höhere Steuern zahlen. Wie hoch die von Deinem Arbeitseinkommen einbehaltene Lohnsteuer ist, hängt außerdem davon ab, wie Dein Arbeitgeber die kurzfristige Beschäftigung abrechnet. Bei einer tageweisen Lohnsteuerabrechnung wird Dein Lohn auf den gesamten Monat hochgerechnet und Du musst mit deutlich höheren Steuern auf dieses fiktive Einkommen rechnen. Die meisten Agenturen rechnen bereits den tatsächlich erarbeiteten Lohn monatsweise ab. Wichtig ist für Dich,  Du kannst Dir die zu viel bezahlten Steuern über die nächste Einkommenssteuererklärung erstatten lassen. Liegen Deine Jahreseinkünfte als Student unter 9.168 Euro, zahlt Dir das Finanzamt ohnehin die gesamte Steuer wieder zurück. Arbeitest Du für TRUST Promotion, handelt es sich ebenfalls um eine derartige kurzfristige Beschäftigung. Außer dieser Tätigkeit bei TRUST Promotion darfst Du als Student natürlich noch weitere kurzfristige Arbeitsverhältnisse haben, solange Du insgesamt nicht über die jährliche 70 Tage-Grenze kommst. Bist Du bei der TRUST Promotion als Hostess oder Promoter beschäftigt, behält sie für Dich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ein. Diese kannst Du Dir dann bei Deiner nächsten Einkommenssteuererklärung vollständig oder teilweise zurückholen, je nachdem ob Du mit Deinem bei TRUST Promotion erzielten Jahreseinkommen unter dem Steuerfreibetrag liegst oder nicht. 

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