Kurzfristige Beschäftigung

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Ein Job in Deutschland wird nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV als kurzfristig und sozialabgabenfrei eingestuft, wenn es sich um eine ganz bestimmte Beschäftigung in ihrer Art handelt. Entweder es handelt sich um eine saisonale Arbeit oder es ist eine Beschäftigung, die im Voraus vertraglich auf maximal 3 Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage beschränkt ist. Bis zum Jahr 2014 lag die Maximalgrenze bei lediglich 50 Arbeitstagen oder 2 Monaten.

Was gibt es im Bereich kurzfristige Beschäftigung noch zu beachten?

Wichtig ist, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das Einkommen darf demzufolge die wirtschaftliche Bedeutung nicht übersteigen. Arbeitgeber haben im Vorfeld die Kriterien der Berufsmäßigkeit zu prüfen.

Beschäftigungsverhältnisse dieser Art sind sozialabgabenfrei. Von dem Arbeitgeber sind lediglich die Umlagensätze U1 und U2 abzuführen. Auch die Insolvenzgeldumlage darf nicht vergessen werden.

Ob ein Arbeitnehmer sozialabgabenfrei einzustufen ist, hängt von all seinen kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr ab. Sind Promoter/Promoterinnen oder Hosts/Hostessen mehrere kurzfristige Beschäftigungen eingegangen, werden die Zeiten zusammengezählt. Wer die Höchstgrenze übersteigt, der ist ab der Überschreitung der 70 Tage oder der 3 Monate sozialversicherungspflichtig.

Ein Einkommenslimit gibt es bei kurzfristig Beschäftigten nicht. Arbeitnehmer dürfen über 450 Euro monatlich verdienen, sofern der gesetzte Zeitraum nicht überschritten wird.

In welchen Bereichen sind kurzfristige Beschäftigungen im Trend?

In den Bereichen Messe und Event werden immer wieder Mitarbeiter für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gesucht. Wer als Host/Hostess oder Promoter/Promoterin tätig werden möchte, wird fündig. Auch als Erntehelfer oder im Catering-Bereich wird auf Personal in kurzfristige Beschäftigung gesetzt.

Wer kann kurzfristige Beschäftigungen ausführen?

Nicht alle Leute haben die Möglichkeit, eine kurzfristige Beschäftigung als sozialabgabenfreie Anstellung anzunehmen. Zu dem bevorzugten Personenkreis zählen:

  • Arbeitnehmer mit versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis
  • Personen, die noch nie einer Arbeit nachgegangen sind
  • Studenten, Auszubildende und Schüler
  • Hausfrauen und Hausmänner, die zusätzlich zu anderen Minijobs verdienen möchten
  • Schüler, die zwischen Schulabschluss und Studienanfang Geld verdienen möchten
  • Verdienst neben einer Selbstständigkeit

Wann zählt eine kurzfristige Beschäftigung zur Berufsmäßigkeit?

Es gibt jedoch auch viele Situationen, die zur Berufsmäßigkeit gehören und somit sozialversicherungspflichtig sind. Folgende Personen können keine kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse annehmen:

  • Arbeitslosengeld-Empfänger
  • arbeitssuchende Personen mit und ohne Leistungsbezug
  • ALG II-Empfänger

Neben der Elternzeit und während des unbezahlten Urlaubs ist es auch nicht gestattet, einer kurzfristigen Beschäftigung nachzugehen. So sieht es auch zwischen der Schule oder dem Berufsschuldgrundjahr und dem Beginn der Ausbildung aus. Auch zwischen der Ausbildung und einem anstehenden Studium ist es nicht möglich. Es darf auch keine sozialversicherungsfreie und kurzfristige Anstellung zwischen dem Bachelor- und Master-Studium oder dem Studienende und der neuen Arbeit eingegangen werden.

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