Viele Studenten gehen einer kurzfristigen Beschäftigung nach. Aber was bedeutet das eigentlich im Detail, welchen Stellenwert darf die Beschäftigung einnehmen?
In diesem Beitrag informieren wir Dich über alles, was Du über die 70-Tage-Regelung im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs wissen musst.
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- Die Arbeitsdauer ist auf 70 Tage pro Jahr begrenzt.
Jeder Arbeitnehmer darf also für höchstens 70 Tage, bzw. 3 Monate durchgehend (bei einer 5-Tage Woche) als kurzfristig Beschäftigter arbeiten. - Die Ausübung darf nicht berufsmäßig erfolgen.
Jeder der ausgeübten kurzfristigen Minijobs darf demnach lediglich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. - Es besteht keine Sozialversicherungspflicht.
Aufgrund der nur kurzfristigen Beschäftigung musst Du keine Sozialversicherungsabgaben zahlen. - Es existiert keine Verdienstgrenze.
Dein Lohn unterliegt keiner Begrenzung, sowohl in Bezug auf die Stunden als auch auf die Gesamtzeit. - Die Lohnsteuerpflicht greift trotz geringfügiger Beschäftigung.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer zunächst abzuführen. Eine Rückerstattung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung. Diese kann jedoch erst zum Ende des Jahres erstellt werden.
Verlängerung der 70-Tage Regelung für 2019
Die zeitliche Grenze für die kurzfristige Beschäftigung wurde 2015 von 50 Tagen auf 70 Tage angehoben. Bei einer 5-Tage-Woche bedeutet dies eine maximale durchgehende Arbeitsdauer für jede Beschäftigung von 3 Monaten.
Diese Regelung, zunächst bis 31.12.2018 befristete, gilt nun durch die Einführung des Qualifizierungschancengesetzes vom 18.12.2018 auch im Jahr 2019.
Auch wenn das Gesetz primär zur Gewinnung von ausländischen Saisonarbeitern während der Erntezeit geschaffen wurde, profitieren gerade Studenten von der längeren Arbeitsmöglichkeit.
Steuerliche Abgaben im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen Abgaben leisten, da der Schwarzarbeit ansonsten Tür und Tor geöffnet wäre.
Die Abgabenlast ist jedoch begrenzt und für viele Menschen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, über die Steuererklärung komplett rückerstattbar.
Die steuerliche Behandlung geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer
Für die Lohnsteuer gilt die jeweils gewählte Steuerklasse im Rahmen der Steuererklärung. Aus Vereinfachungsgründen wird bei einer kurzfristigen Beschäftigung meist auf die Pauschale von 25 % zurückgegriffen.
Je nach erzielten Einkünften erhalten Studenten, die einer kurzfristigen Tätigkeit nachgehen, die gezahlte Lohnsteuer am Ende des Jahres jedoch zurückerstattet. Voraussetzung hierfür ist in jedem Fall das Erstellen einer Steuererklärung. Im Jahr 2019 liegt der Steuerfreibetrag bei 9.168 € für Ledige. Für verheiratete Paare verdoppelt sich der Grundfreibetrag.
Die Pflichten des Arbeitgebers
Jeder Arbeitgeber hat die Pflicht, alle Beschäftigungen anzugeben. Im Rahmen eines Minijobs bedeutet dies die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Zusätzlich erfolgt eine Umlage zum Ausgleich bei Krankheiten sowie in der Schwangerschaft, bzw. während der Mutterschaft. Diese als U1 und U2 bezeichneten Umlagen machen jedoch lediglich 0,9 bzw. 0,24 % des Arbeitsentgelts aus, die ergänzend zu leistende Insolvenzgeldumlage sogar nur 0,06 %.
Die 70-Tage-Regelung – so setzt sich die Zeit der Beschäftigung zusammen
Bei jeder kurzfristigen Tätigkeit stellt sich die Frage, inwieweit diese auch im Sinne des Gesetzes als kurzfristige Arbeit gezählt wird. Wer sich zeitlich im Grenzbereich bewegt, sollte sich also etwas genauer mit der 70-Tage-Regelung befassen.
Nur tatsächliche Arbeitstage zählen
Im Rahmen einer kurzfristigen Tätigkeit werden alle Tage berechnet, an denen gearbeitet wurde. Dauert ein Studentenjob beispielsweise 4 Wochen von montags bis freitags, ergeben sich 20 Tage der kurzfristigen Tätigkeit.
Gleiches gilt, wenn der Job lediglich für 4 Tage pro Woche ausgeübt wird, sodass daher nach 4 Wochen erst 16 Tage der Kapazität aufgebraucht sind.
Hinweis: Jeder begonnene Tag zählt als ganzer Tag auch wenn nur 2 Stunden gearbeitet wurden.
Die Abgrenzung der nicht berufsmäßigen Ausübung
Jede Beschäftigung ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen bilden hier die Ausnahme. Dies gilt jedoch nur, solange der Job nicht zur alleinigen Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist.
Dies ist immer dann der Fall, wenn Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen werden. Als Student ist dies in der Regel unproblematisch, sofern die 70-Tage-Regelung eingehalten wird.
Mehr als nur ein Minijob – kein Problem
Um von der Befreiung der Sozialversicherungspflicht zu profitieren, ist es egal, wie vielen verschiedenen Beschäftigungen Du nachgehst. Es gilt, die 3-Monats, bzw. 70-Tage-Regelung zu beachten.
Wer jedoch parallel 3 Jobs zu jeweils 23 Tagen im Jahr ausübt, überschreitet die Grenzen nicht, sodass die kurzfristige Beschäftigung nicht als sozialversicherungspflichtig angesehen wird.
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